IHK Karlsruhe: Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (2023)

Einleitung

Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren. Im Bereich des Steuerrechts werden die Aufbewahrungspflichten in der Abgabenordnung (AO) geregelt, im Bereich des Handelsrechts enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechende Vorschriften. Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen größten Teils überein, für die betriebliche Praxis sind jedoch überwiegend die steuerrechtlichen Vorschriften relevant.

Wer muss Aufbewahrungspflichten beachten?

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren.

Handelsrechtlich verpflichtet § 257 HGB zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Nach den Vorschriften des Steuerrechts (insbesondere §§ 140 f. Abgabenordnung) sind darüber hinaus alle diejenigen zur Buchführung und Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, die nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind. Mit "anderen Gesetzen" ist nicht nur das HGB gemeint, sondern eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten vorschreiben. Außerdem verpflichtet die Abgabenordnung alle Gewerbetreibenden ab Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Die Umsatzgrenze liegt derzeit bei 600.000 Euro, die Gewinngrenze bei 60.000 Euro.

Zur Aufbewahrung der Unterlagen sind folgende Personen verpflichtet:

  • Bei Einzelunternehmen der Geschäftsinhaber,
  • bei stillen Gesellschaften nur der Inhaber der Handelsgeschäfte,
  • bei der BGB-Gesellschaft und OHG die Gesellschafter,
  • bei der KG die persönlich haftenden und die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter,
  • bei der AG, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften die Vorstände,
  • bei der GmbH der/die Geschäftsführer.

Hinweis: Auch Privatleute haben bei bestimmten Sachverhalten eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Rechnung hinzuweisen.

Was ist aufzubewahren?

Aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. § 147 Abs. 1 AO nennt im Einzelnen folgende Unterlagen:

  • Bücher (bei Kaufleuten Handelsbücher) und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanz
  • die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
  • Buchungsbelege
  • Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 163 des Zollkodex der Union und
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Problematisch ist in der Praxis die richtige Einordnung der Unterlagen. Nicht jeder Brief ist ein Geschäftsbrief, nicht jeder Beleg ein Buchungsbeleg. Eine beispielhafte, nicht vollständige Aufzählung finden Sie am Ende dieser IHK-Information.

Zu den Büchern (Handelsbücher) und Aufzeichnungen gehören Grundbuch sowie Haupt- und Nebenbücher, wobei Letztere bei der doppelten Buchführung in Form von Konten geführt werden. Bei der Offene-Posten-Buchhaltung ersetzen Belege die sonst zu führenden Konten. Hierbei kommt es nur darauf an, ob die Bücher für die Besteuerung irgendwie von Bedeutung sind. Inventare sind Aufzeichnungen über die körperliche und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden. Je nach Art und angewandtem Verfahren müssen zusätzlich Inventuranweisungen, Verfahrensbeschreibungen o. ä. Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Nach AO und HGB sind die Arbeitsanweisungen und Organisationsvorschriften aufzubewahren, die zum Verständnis der Bücher etc. notwendig sind. Hierunter fallen auch Unterlagen, die die Technik eines DV-Buchführungssystems erläutern.

Als Geschäftsbrief (Handelsbrief) gilt jegliche Korrespondenz, die der Vorbereitung, der Durchführung oder der Rückgängigmachung eines Geschäftes dient. Korrespondenz, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts geführt hat (z. B. nicht erfolgreiche Angebote, Werbeflyer, Prospekte) ist kein Handels-/Geschäftsbrief.

Buchungsbelege haben die Funktion nachzuweisen, dass einem gebuchten Sachverhalt auch ein tatsächlich existierender Vorgang zugrunde liegt. Dabei sind alle Sachverhalte buchungspflichtig, die eine Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens haben. Oft sind externe Buchungsbelege zugleich auch Geschäftsbriefe.

Sonstige Unterlagen sind beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Ausfuhrbelege oder Bewertungen von Eigenleistungen. Ihre Bedeutung für die Besteuerung ist im Einzelfall zu prüfen.

Speziell geregelt ist in § 14 b UStG die Aufbewahrung von Rechnungen. Danach hat ein Unternehmer ein Doppel der Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, aufzubewahren. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer bzw. den Leistungsempfänger verlagert ist.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind dagegen betriebsinterne Aufzeichnungen wie z. B. Kalender oder Arbeits- und Fahrberichte. Diese Papier können zeitnah vernichtet werden und müssen dem Außenprüfer oder Steuerfahnder auch nicht vorgelegt werden.

Wie lange ist aufzubewahren?

Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschluss, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind (ATLAS), sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, und Rechnungen beträgt zehn Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt stets mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Aufbewahrungsfrist auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn das Schriftgut für Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig). Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann durch eine Reihe von Ereignissen gehemmt werden, wie z. B. einem Einspruch, eine Betriebsprüfung oder eine spätere Abgabe der Steuererklärung.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind Unterlagen auch dann noch länger aufzubewahren, wenn und soweit sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung sind:

  • für eine begonnene Außenprüfung
  • für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen

In welcher Form müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Für die Aufbewahrung sind gesetzlich folgende Formen vorgeschrieben beziehungsweise zugelassen:

  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen sowie die nach den Vorschriften über das Zollverfahren erforderlichen Unterlagen – letztere aber beschränkt auf amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise – sind im Original aufzubewahren.
    Achtung bei Ausfuhrbelegen und Eingangsrechnungen, aus denen Vorsteuer geltend gemacht werden soll.
  • Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sind so aufzubewahren, dass ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
  • Bei allen anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen reicht die inhaltliche Wiedergabe aus.

Sollen die Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt werden, sind die seit 2015 geltenden “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” (GoBD) zu beachten.

Achtung: Unterlagen, die steuerlich relevant und zugleich originär digital sind, müssen in dieser (elektronischen) Form aufbewahrt und dürfen innerhalb der Aufbewahrungsfrist weder verändert noch gelöscht werden. Außerdem müssen sie maschinell ausgewertet werden können. Dies bedeutet, dass für steuerlich relevante, originär digitale Unterlagen die bildliche Wiedergabe aus Papier, Mikrofilm oder als Image in einem optischen Archiv oder die inhaltliche Wiedergabe auf einem beliebigen Datenträger für sich alleine nicht mehr ausreicht .

Aufbewahrung im Original

Die Aufbewahrung im Original muss gesichert und geordnet erfolgen. Eine gesicherte Aufbewahrung bedeutet, dass der Raum oder das Gebäude, in dem die Unterlagen aufbewahrt werden, vor Einwirkungen wie Feuer, Wasser und Feuchtigkeit geschützt ist. Insbesondere muss auch gewährleistet sein, dass die Schrift auf dem verwendeten Papier nicht verblasst. Die geordnete Aufbewahrung erfordert, dass ein sachverständiger Dritter die Unterlagen in angemessener Zeit prüfen können muss. Hierzu kann beispielsweise ein Regelwerk dienen, in dem unter anderem festgelegt wird, welche Unterlagen nach welchen Ordnungskriterien archiviert werden und wer dafür verantwortlich ist.

Die bildliche Wiedergabe

Die bildliche Wiedergabe erfordert die originalgetreue Übertragung des Bildes auf das Speichermedium sowie die gesicherte und geordnete Aufbewahrung der Speichermedien und eine lesbare bildliche Wiedergabe bei Bedarf. Dabei kann die bildliche Wiedergabe auch kleinformatiger wieder hergestellt werden. Sie muss allerdings alle auf dem Original angebrachten Sicht-, Kontroll- und Bearbeitungsvermerke enthalten. Im Einzelfall kann auch der Farbe Beweiskraft zukommen, z. B. bei einer Rechnung, wenn allein die Farbe beweist, dass es sich dabei um das Original und nicht um den Durchschlag handelt (z. B. bei Stornobeträgen in roter Farbe).

Die inhaltliche Wiedergabe

Die inhaltliche Wiedergabe erfordert, dass die aufzubewahrenden Informationen vollständig und richtig auf das magnetische Speichermedium übernommen werden, dass der Inhalt während der Aufbewahrung nicht verändert wird und dass die Wiedergabe während der Aufbewahrungsfrist möglich ist.

Bei allen anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen reicht die inhaltliche Wiedergabe aus.

Beweiskraft

Als Unternehmer sollten Sie sich vor Vernichtung der Originalunterlagen immer fragen, ob eine Aufbewahrung im Original aus Beweisgründen notwendig ist. Insbesondere gilt dies für Rechnungen, die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) notwendig sind. Die Rechnung kann in Papierform vorliegen, möglich ist aber auch eine elektronische Rechnung. Seit dem 1. Juli 2011 ist für elektronisch übermittelte Rechnungen kein bestimmtes Übermittlungsverfahren mehr vorgeschrieben. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dass diese mit einer elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz versehen sind oder ein EDI-Verfahren verwendet wird. Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen können z. B. auch E-Mail (ggf. mit pdf- oder Textdateianhang), Computer-Fax oder Faxserver, DE-Mail, E-Post oder Web-Download sein. Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, muss er allerdings durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren sicherstellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind.

Die Aufbewahrung des Originals kann auch aus Gründen der Beweiserheblichkeit im Prozess notwendig sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Rechtsanspruch nur durch das Original zu beweisen ist (z. B. bei Vollmachten, Wertpapieren).

Grundsätzlich genügt die Möglichkeit der bildlichen Wiedergabe zur Beweissicherung. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Als Urkundenbeweise gelten nur schriftliche Äußerungen. Opto-elektronisch gespeicherte Daten gelten deshalb vor Gericht nicht als Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung. Ihnen fehlt die für Urkunden erforderliche Schriftlichkeit, da bei diesen Speichermedien Belege digital aufgezeichnet werden und sie deshalb nur maschinell darstellbar sind.

Wo muss aufbewahrt werden?

Nach der steuerlichen Vorschrift (§ 146 Abs. 2 AO) ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Die zuständige Finanzbehörde kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen abweichend vom vorgenannten Grundsatz bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzungen sind, dass

  1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
  2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
  3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und
  4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).

Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben. Handelt es sich allerdings um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im Ausland aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden.

Besonderheiten für originär digitale Daten durch den EDV-Zugriff der Finanzverwaltung

Bei originär digitalen Daten hat die Finanzbehörde seit 1. Januar 2002 das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Der EDV-Zugriff der Finanzverwaltung beschränkt sich ausschließlich auf Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung in jedem Fall die Daten in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung. Aber auch Daten aus anderen Bereichen können hierzu gehören, soweit sie für die Besteuerung relevant sind.

Der aufbewahrungspflichtigen Unternehmer muss also originär digitale Daten immer in einer maschinell auswertbaren Form aufbewahren und bereitstellen. Dabei sind als "originär digital" die Daten anzusehen, die in das Datenverarbeitungssystem in elektronischer Form eingehen oder im Datenverarbeitungssystem erzeugt werden. Maschinell auswertbar sind Unterlagen, wenn sie maschinell gelesen, maschinell sortiert und maschinell selektiert/gefiltert werden können. Detaillierte Erläuterungen zum EDV-Zugriff der Finanzverwaltung enthält das bereits erwähnte BMF-Schreiben vom 14. November 2014.

Formen des Datenzugriffs

Die Finanzverwaltung kann in folgenden drei Varianten auf die Daten des Steuerpflichtigen Zugriff nehmen:

  • Nur-Lese-Zugriff
  • Mittelbarer Datenzugriff
  • Datenträgerüberlassung

Im Rahmen des Nur-Lese-Zugriffs greift die Finanzbehörde selbst unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen in der Form zu, dass sie Einsicht in die gespeicherten Daten nimmt und die vorhandene Hard- und Software zu Prüfung der Daten nutzt. Der Nur-Lese-Zugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten, eine Fernabfrage (Online-Zugriff) durch den Betriebsprüfer ist nicht möglich.

Beim mittelbaren Datenzugriff kann die Finanzbehörde verlangen, dass Daten nach ihrer Vorgabe maschinell ausgewertet werden, um den Nur-Lese-Zugriff durchführen zu können. Dabei kann die Finanzbehörde nur solche Auswertungen verlangen, wie sie das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen ermöglicht.

Bei der Datenträgerüberlassung kann die Finanzbehörde verlangen, dass ihr die steuerlich relevanten Unterlagen auf einem maschinell lesbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen.

Folgen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten

Werden die Aufbewahrungspflichten nicht eingehalten und entspricht die Buchführung damit nicht den §§ 140 bis 148 AO, so ist die Finanzbehörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Weiterhin kann bei der Verletzung der Buchführungspflichten je nach Einzelfall aufgrund der Verwirklichung von Steuerstraftatbeständen oder anderen Straftatbeständen eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe drohen.

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen berechtigt zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Die Höhe ergibt sich dabei aus der voraussichtlichen Dauer der Aufbewahrungspflicht für die jeweiligen Unterlagen und den dafür erforderlichen Aufwendungen.

Zu bewerten ist die Rückstellung als Sachleistungsverpflichtung mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten (§ 6 Absatz 1 Nr. 3a Buchstabe b EStG). Zu den einzelnen rückstellungsfähigen bzw. nicht rückstellungsfähigen Kosten hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 Stellung genommen.

Berücksichtigungsfähige Kosten

Bei der Berechnung sind folgende Kosten einzubeziehen:

  • Einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht achivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das Brennen von DVD/CD und für die Datensicherung (Sach- und Personalkosten). Die Kosten für die fortlaufende Archivierung im laufenden Veranlagungszeitraum bis zum Bilanzstichtag sind nicht einzubeziehen.
  • Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom) für Räumlichkeiten, die der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen dienen. Soweit im Zusammenhang mit der digitalen Speicherung noch ein Raumbedarf besteht (z. B. für einen anteiligen PC-Arbeitsplatz, bei größeren Betrieben für einen (anteiligen) Server oder für Lagerungszwecke), dürfte bei kleineren und mittleren Betrieben nur noch ein geringer Platzbedarf bestehen, der entsprechend auch nur anteilig zu berücksichtigen ist.
  • Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale und Schränke), es sei denn, diese sind bereits abgeschrieben. (Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Archivierung weiterhin mit den vorhanden Regalsystem erfolgt.)
  • Anteilige Finanzierungskosten für den Server, den PC oder die Archivräume (BFH-Urteil vom 11.10.2012).
  • Der Zinsanteil aus Leasingraten (z. B. für die o. g. technischen Geräte oder für Archivräume), wenn der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes ist (Folge aus dem BFH-Urteil vom 11.10.2012, a. a. O.).

Nicht rückstellungsfähig sind

  • die Kosten für die zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern (§ 5 Absatz 4b Satz 1 EStG),
  • die Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und
  • die Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

Es gibt zwei Methoden zur Berechnung der Rückstellung:

  • Die jährlichen Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahrgangs gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu multiplizieren.
  • Die jährlich anfallenden rückstellungsfähigen Kosten zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen aller Jahre werden mit dem Faktor 5,5 multipliziert (arithmethisches Mittel der Jahre eins bis zehn).

Verzeichnis zu den Aufbewahrungsfristen

Das Verzeichnis listet in alphabetischer Reihenfolge die wesentlichen Schriftgutarten auf. Dabei kann aus der Bezeichnung des Schriftgutes alleine noch keine Aussage über seine Aufbewahrung gemacht werden. Entscheidend ist die Funktion, die das Schriftgut im Betrieb hat.

Schriftgut

Aufbewahrungsfrist (Jahre)

Abrechnungsunterlagen

10

Abtretungserklärungen

6

Änderungsnachweise der EDV-Buchführung

10

Akkreditive

6

Aktenvermerke

10, soweit Buchungsbeleg

Angebote mit Auftragsfolge

6

Angestelltenversicherung (Belege)

10

Anhang zum Jahresabschluss (§ 264 HGB)

10

Anlagenvermögensbücher und Karteien

10

Anträge auf Arbeitnehmersparzulage

6

Arbeitsanweisungen (auch für EDV-Buchführung)

10

Aufbewahrungsvorschriften für betriebliche EDV-Dokumentation

10

Aufzeichnungen

10

Ausgangsrechnungen

10

Außendienstabrechnungen

10

Bankbelege

10

Bankbürgschaften

6

Bedienerhandbücher Rechnerbetrieb

10

Belegformate

10

Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger

10

Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)

10

Benutzerhandbücher bei EDV-Buchführung

10

Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsgrundlagen

10

Betriebskostenrechnungen

10

Betriebsprüfungsberichte

6

Bewertungsunterlagen

10

Bewirtungsunterlagen

10

Bilanzen

10

Buchungsbelege

10

Darlehensverträge (nach Ablauf des Vertrages)

6

Dauerauftragsunterlagen (nach Ablauf des Vertrages)

10

Dateien, Beschreibungen der

10

Dateiverzeichnisse

10

Datensätze, Beschreibung und Aufbau der

10

Datensicherungsregeln

10

Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)

10

Depotauszüge (soweit nicht Inventare)

10

Einfuhrunterlagen

6

Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung

10

Eingabedatenformate

10

Eingangsrechnungen

10

Einheitswertunterlagen

6

Essenmarkenabrechnungen

10

Exportunterlagen

10, soweit steuerlich relevant, insb. Ausfuhrnachweise

Fahrkostenerstattungsunterlagen

10

Fehlermeldungen, Fehlerkorrekturanweisung bei EDV-Büchführung

10

Finanzberichte

6

Frachtbriefe

6

Gehaltslisten

10

Geschäftsberichte

10

Geschäftsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)

6

Geschenknachweise

6

Gewinn- und Verlustrechnung

10

Grundbuchauszüge

10, soweit Inventurunterlagen

6, zur Kreditsicherung (nach Vertragsablauf)

Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)

10

Gutschriften

10

Handelsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)

6

Handelsbücher

10

Handelsregisterauszüge

6

Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)

10

Investitionszulage (Unterlagen)

6

Inventare und Inventarnachweise

10, soweit Bilanzunterlagen

Jahresabschlusserläuterungen

10

Journale für Hauptbuch und Kontokorrent

10

Kalkulationsunterlagen

6

Kassenberichte

10

Kassenbücher/-blätter

10

Kassenzettel

10, soweit Tagessummenbonus aufbewahrt werden: 0

Kontenpläne und Kontenplanänderungen

10

Kontenregister

10

Kontokorrentbelege

10

Kreditunterlagen (nach Ablauf des Vertrages)

10, soweit Buchungsbeleg, 6 soweit Korrespondenz

Lagebericht

10

Lagerbuchführungen

10

Lieferscheine

6, sofern als Belegnachweis,

v. a. im Zusammenhang mit einer Rechnung: 10

Lohnbelege

10

Lohnlisten

10

Magnetbänder mit Buchfunktion

10

Mahnbescheide

6

Mietunterlagen (nach Vertragsende, soweit handels- und steuerrechtlich relevant)

10

Nachnahmebelege

10

Nebenbücher

10

Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung

10

Pachtunterlagen (nach Vertragsende, soweit handels- und steuerrechtlich relevant)

6

Postgiroauszüge mit Grundbuchfunktion

10

Preislisten

10, soweit Bewertungsunterlagen

Prozessakten

10, nach Abschluss des Prozesses

Rechnungen

10

Reisekostenabrechnung

10

Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)

10

Sachkonten

10

Saldenbilanzen

10

Schadensunterlagen

10, soweit Bilanzunterlagen, sonst 6

Scheckunterlagen

6

Schriftwechsel extern

6

Sozialversicherungsbeitragskosten

6

Spendenbescheinigungen

10

Überstundenlisten

10, soweit Lohnbeleg

0, soweit Kontrollunterlagen

Verbindlichkeiten (Zusammenstellung)

10, soweit Bilanzunterlagen

Verkaufsbücher

10

Vermögensverzeichnis

10

Vermögenswirksame Leistungen

(Bei Buchungsbelegen gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist, bei Handels- und Geschäftsbriefen die 6-jährige.)

6

Versandunterlagen allgemein

10, soweit Buchungsbelege

Versicherungspolicen

6, nach Ablauf der Versicherung

Verträge (nach Vertragsende, soweit handels- und steuerrechtlich relevant)

6

Vollmachten

6 nach Erlöschen

Wareneingangs- und -ausgangsbücher

10

Wechsel (eingelöste)

10

Zahlungsanweisungen

10

Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung

10

Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres

10

Stand: August 2019

Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erläuterungen kann jedoch nicht übernommen werden.

FAQs

Wie lange müssen gewerbliche Unterlagen aufbewahrt werden? ›

Generell sollten alle geschäftlichen Dokumente, die als Grundlage für die Buchhaltung/Besteuerung dienen (wie Rechnungen, Belege, etc) 10 Jahre aufbewahrt werden.

Was muss 6 und was 10 Jahre aufbewahrt werden? ›

Grundsätzlich müssen fast alle geschäftlichen Unterlagen mindestens 6 Jahre lang aufbewahrt werden. Die meisten Unterlagen können sogar erst nach einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.

Welche Unterlagen müssen 15 Jahre aufbewahrt werden? ›

2. Was ist aufzubewahren?
  • Bücher und Aufzeichnungen,
  • Inventare,
  • Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Lageberichte,
  • Eröffnungsbilanz,
  • die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe,
Apr 20, 2022

Welche Akten müssen 30 Jahre aufbewahrt werden? ›

Für arbeitsrechtliche Unterlagen gilt folgendes: Für Unterlagen wie Arbeitszeugnisse beträgt die Aufbewahrungsfrist drei Jahre. Für Unterlagen, die gerichtliche Verfahren betreffen, gilt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre lang, beispielsweise für Mahnbescheide, Prozessakten oder Urteile.

Welche Unterlagen müssen 40 Jahre aufbewahrt werden? ›

Diese Unterlagen müssen Sie länger aufbewahren
  • Kontoauszüge als Nachweise.
  • Steuerbescheide langfristig aufbewahren.
  • Versicherungsschein erst nach Vertragsende in den Papierkorb.
  • Rechnungen als Nachweis für Gewährleistung.
  • Mietvertrag und Wohnungsübernahme.
  • Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen.
  • Urkunden im Original behalten.
Apr 1, 2019

Welche Ordner können 2023 vernichtet werden? ›

Vernichten können Sie 2023 alle Unterlagen, die unter die 10-Jahres-Frist fallen und bis zum 31. Dezember 2012 erstellt wurden.
  • Quittungen.
  • Kassenberichte.
  • alle Belege.
  • alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen.
  • Kontoauszüge.
  • Auftragsbestätigungen.
  • Lieferscheine.
  • Kassenbücher.
Jan 9, 2023

Welche Unterlagen müssen länger als 7 Jahre aufbewahrt werden? ›

Übersicht
Aufbewahrungsfrist
Buchhaltungsunterlagen7 Jahre
Belege/Rechnungen7 Jahre
Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz22 Jahre
9 more rows

Welche Unterlagen muss man 20 Jahre aufbewahren? ›

Folgende private Unterlagen sollten lebenslang aufbewahrt werden:
  • Standesamtliche Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden.
  • Renten- und Sozialversicherungsunterlagen.
  • Zeugnisse.
  • Krankenversicherungsunterlagen.
  • Dokumente über Immobilienkäufe und Grundbuchauszüge.

Wie lange muss ich Rechnungen und Kontoauszüge aufheben? ›

Privatpersonen sind in der Regel gesetzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge überhaupt aufzubewahren. Dennoch ist es ratsam, dies einige Jahre lang zu tun. Ein guter Anhaltspunkt ist die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für die meisten Alltagsgeschäfte gilt.

Wie lange muss man kassenbelege aufbewahren? ›

Wie lange müssen Kassenbelege aufbewahrt werden? Privatpersonen sollten Kassenbelege so lange behalten, wie der Garantieanspruch auf eine Ware gilt. Rechnungen über größere Anschaffungen können auch länger aufbewahrt werden. Für Unternehmen und Selbstständige gilt es, Belege zehn Jahre lang aufzuheben.

Wie lange muss ich Kontoauszüge aufheben? ›

Wie lange sollten Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren? Eine empfehlenswerte Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge sind 3 Jahre (bei Privatpersonen mit einem Einkommen unterhalb von 500.000€). Grundlage dafür ist, dass Alltagsgeschäfte erst nach dieser Frist verjähren.

Welches Gesetz regelt Aufbewahrungsfristen? ›

Handelsgesetzbuch. § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen.

Welche Dokumente müssen im Original aufbewahrt werden Unternehmen? ›

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und bestimmte Unterlagen im Zollverfahren sind zwingend im Original aufzubewahren. Alle anderen Geschäftsunterlagen, wie Rechnungen, Handelsbriefe oder Geschäftsbriefe, lassen sich grundsätzlich auch in elektronischer Form aufbewahren.

Wie lange müssen Handelsbücher aufbewahrt werden? ›

1 und 4 HGB sind Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen können ab 01.01 2023 vernichtet werden? ›

Ab dem 1.1.2023 können alle Unterlagen für das Jahr 2011 vernichtet werden.
...
Wurden beispielsweise im Jahr 2012 die letzten Buchungen für das Jahr 2011 gemacht und der Jahresabschluss erstellt,
  • beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2012,
  • dauert 10 Jahre und.
  • endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2022.
Dec 29, 2022

Kann ich alte rentenbescheide entsorgen? ›

Eine lebenslange Aufbewahrung empfiehlt sich zudem für Rentenbescheide, Arztberichte und -befunde, sowie Kraftfahrzeugschein und -brief, aber auch Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Bau einer Immobilie wie ein Notarvertrag.

Welches Steuerjahr kann vernichtet werden? ›

Denn Unterlagen, die zur Steuererklärung gehören, müssen beispielsweise zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Darauf weist das Fachportal Handwerk.com hin. Für 2023 heißt das: Sie dürfen Dokumente und Dateien vernichten, die unter die Zehn-Jahres-Frist fallen und bis zum 31. Dezember 2012 erstellt wurden.

Welche Unterlagen müssen nur 6 Jahre aufbewahrt werden? ›

Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt entsprechend für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen: empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.

Was muss 5 Jahre aufbewahrt werden? ›

Für Privatpersonen gilt zwar keine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren, doch sollten Rechnungen, die für Leistungen am Grundstück gestellt wurden, fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Das ist zur Beweisführung wichtig, wenn sich der Grundstücksbesitzer auf die Gewährleistungspflicht des Dienstleisters bezieht.

Kann man Kassenzettel einfach wegwerfen? ›

Kassenbons bestehen meist aus Thermopapier, das mit Chemikalien beschichtet ist. Das UBA empfiehlt deshalb aus Vorsorgegründen, alle Thermopapiere im Restmüll zu entsorgen.

Wie lange muss man die Lohnabrechnungen aufbewahren? ›

Der Gesetzgeber sieht für diese Dokumente eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren vor. Alle Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer müssen laut geltendem Recht daher sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Wohin mit den alten Kontoauszügen? ›

Sie sollten die Kontoauszüge daher im Restmüll entsorgen. Handelt es sich bei den Kontoauszügen um einfache Ausdrucke vom Online-Banking, können Sie diese natürlich mit dem Altpapier entsorgen.

Wo müssen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden? ›

Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB). Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben.

Welche Dokumente müssen physisch aufbewahrt werden? ›

Ausweise, Pässe, Heirats- und Scheidungsurkunden, Altersvorsorge, Sozialversicherungsausweis, Testament und Erbschein. All das gehört zu den Dokumenten, die sie ein Leben lang oder noch länger aufbewahren sollten.

Welches Jahr darf 2023 vernichtet werden? ›

Vernichten können Sie 2023 alle Unterlagen, die unter die 10-Jahres-Frist fallen und bis zum 31. Dezember 2012 erstellt wurden. Dazu zählen nach Schroeders Angaben insbesondere: Quittungen.

Wie lange muss ich als Kleinunternehmer Steuerunterlagen aufheben? ›

Sie müssen die Steuerunterlagen und Belege sechs Jahre aufbewahren.

Was muss 20 Jahre aufbewahrt werden? ›

Die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen beträgt gemäß Art. 70 Ziff. 3 MwStG 20 Jahre.

Wie lange muss ich meine Kontoauszüge aufheben? ›

Wie lange sollten Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren? Eine empfehlenswerte Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge sind 3 Jahre (bei Privatpersonen mit einem Einkommen unterhalb von 500.000€). Grundlage dafür ist, dass Alltagsgeschäfte erst nach dieser Frist verjähren.

Welche Unterlagen können am 1.1 2023 vernichtet werden? ›

Ab dem 1.1.2023 können alle Unterlagen für das Jahr 2011 vernichtet werden.
...
Wurden beispielsweise im Jahr 2012 die letzten Buchungen für das Jahr 2011 gemacht und der Jahresabschluss erstellt,
  • beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2012,
  • dauert 10 Jahre und.
  • endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2022.
Dec 29, 2022

Welche Papiere müssen wie lange aufbewahrt werden? ›

Für immer. Ausweise, Pässe, Heirats- und Scheidungsurkunden, Altersvorsorge, Sozialversicherungsausweis, Testament und Erbschein. All das gehört zu den Dokumenten, die sie ein Leben lang oder noch länger aufbewahren sollten.

Was muss in Papierform aufbewahrt werden? ›

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen sowie die nach den Vorschriften über das Zollverfahren erforderlichen Unterlagen – letztere aber beschränkt auf amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise – sind im Original aufzubewahren.

Wie lange muss ich kassenbelege aufbewahren? ›

Wie lange müssen Kassenbelege aufbewahrt werden? Privatpersonen sollten Kassenbelege so lange behalten, wie der Garantieanspruch auf eine Ware gilt. Rechnungen über größere Anschaffungen können auch länger aufbewahrt werden. Für Unternehmen und Selbstständige gilt es, Belege zehn Jahre lang aufzuheben.

Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Duane Harber

Last Updated: 04/14/2023

Views: 5367

Rating: 4 / 5 (71 voted)

Reviews: 86% of readers found this page helpful

Author information

Name: Duane Harber

Birthday: 1999-10-17

Address: Apt. 404 9899 Magnolia Roads, Port Royceville, ID 78186

Phone: +186911129794335

Job: Human Hospitality Planner

Hobby: Listening to music, Orienteering, Knapping, Dance, Mountain biking, Fishing, Pottery

Introduction: My name is Duane Harber, I am a modern, clever, handsome, fair, agreeable, inexpensive, beautiful person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.